BFH - Beschluss vom 26.02.2004
IX B 125/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 973
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2173/99

Rechtliches Gehör; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen IX B 125/03

DRsp Nr. 2004/5962

Rechtliches Gehör; Sachaufklärungspflicht

1. Macht der Kl. im Verlaufe des Klageverfahrens konkrete Angaben, die für ein Verwirklichen eines Steuertatbestandes sprechen, muss das Gericht, dem dieser Vortrag nicht ausreicht, den Kl. in der mündlichen Verhandlung auffordern, seine Angaben weiter zu substantiieren. In derartigen Fällen darf die Klage nicht ohne jeglichen Hinweis als unbegründet zurückgewiesen werden.2. Auch bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Das gilt nicht, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst ergibt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: