BFH - Beschluss vom 07.10.2005
II B 94/04
Normen:
FGO § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 283 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 323
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 171/2002

Rechtliches Gehör: Schriftsatznachlass, Entscheidung vor Fristablauf

BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen II B 94/04

DRsp Nr. 2005/19904

Rechtliches Gehör: Schriftsatznachlass, Entscheidung vor Fristablauf

1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine Entscheidung trifft, ohne den Ablauf einer Frist abzuwarten, die es selbst gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Sache aus Sicht des Gerichts als entscheidungsreif darstellt.2. Das gilt auch für Schriftsätze, die einem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach § 283 ZPO nachgelassen werden.

Normenkette:

FGO § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 283 ;

Gründe:

I. Am 6. Mai 1988 beteiligte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 2, eine KG, an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1, einer GmbH, als atypisch stille Gesellschafterin.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte am 29. April 1999 den Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft im Wege der Zurechnungs- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1990 fest und rechnete ihn in voller Höhe der Klägerin zu 2 zu. Eine Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1989 wurde nicht vorgenommen.

Gegenstand des anschließenden Einspruchs- und Klageverfahrens waren zunächst materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung von Auslandsvermögen.