I. Am 6. Mai 1988 beteiligte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 2, eine KG, an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1, einer GmbH, als atypisch stille Gesellschafterin.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte am 29. April 1999 den Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft im Wege der Zurechnungs- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1990 fest und rechnete ihn in voller Höhe der Klägerin zu 2 zu. Eine Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1989 wurde nicht vorgenommen.
Gegenstand des anschließenden Einspruchs- und Klageverfahrens waren zunächst materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung von Auslandsvermögen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|