BFH - Beschluss vom 27.10.2003
VIII B 19/03
Normen:
FGO § 90 Abs. 1 S. 1 §§ 96 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Rechtliches Gehör; Verzicht auf mündliche Verhandlung; zweiter Rechtsgang

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 19/03

DRsp Nr. 2004/10761

Rechtliches Gehör; Verzicht auf mündliche Verhandlung; zweiter Rechtsgang

1. Entscheidet das FG entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2. Ein im ersten Rechtsgang ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung wirkt im zweiten Rechtsgang nicht fort. Denn durch die Zurückverweisung wird das Verfahren im Ergebnis in die Lage versetzt, in der es sich vor der Erledigung des aufgehobenen Urteils befand.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1 S. 1 §§ 96 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;