Rechtliches Gehör; Verzicht auf mündliche Verhandlung; zweiter Rechtsgang
BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 19/03
DRsp Nr. 2004/10761
Rechtliches Gehör; Verzicht auf mündliche Verhandlung; zweiter Rechtsgang
1. Entscheidet das FG entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.2. Ein im ersten Rechtsgang ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung wirkt im zweiten Rechtsgang nicht fort. Denn durch die Zurückverweisung wird das Verfahren im Ergebnis in die Lage versetzt, in der es sich vor der Erledigung des aufgehobenen Urteils befand.