BFH - Beschluss vom 16.08.2011
III B 155/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 48
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 14/07

Rechtliches Nebeneinander einer Zusammenveranlagung und einer späteren getrennten Veranlagung

BFH, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen III B 155/10

DRsp Nr. 2011/20389

Rechtliches "Nebeneinander" einer Zusammenveranlagung und einer späteren getrennten Veranlagung

1. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, erfordert dies eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. 2. NV: Bei geltend gemachter Divergenz müssen die Entscheidung, von der das FG-Urteil abweichen soll, bezeichnet und die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt werden. 3. NV: Ein Rechtsfehler führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe