Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger beantragte am 7. März 2016 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz - StBerG - im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen mit einem Steuerberater. Er legte dazu u. a. die bei verschiedenen Bezirksämtern vorgenommenen Gewerbean- bzw. - ummeldungen vor. Daraus ergaben sich die Tätigkeiten "Schreibarbeiten, Buchführungshelfer (Lohnbuchhaltung)" ab dem 1. November 1997 sowie ab 1. Juli 2000 "Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen, Lohnbuchhaltung, Schreibarbeiten, Unternehmensbera-tung". Der Kläger führte zunächst aus, dass er über eine formale Berufsausbildung nicht verfüge.
Im Anhörungsverfahren legte der Kläger dann jedoch ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten im Schwerpunkt Datenverarbeitung vom 24. Juni 1991 vor, wonach er nach bestandener Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung" führen darf.
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