FG Köln - Urteil vom 21.09.2016
4 K 392/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 63 Abs. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Rechtmäßige Aufhebung der Gewährung von Kindergeld aufgrund des Erreichens des 25. Lebensjahres

FG Köln, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 392/14

DRsp Nr. 2016/20024

Rechtmäßige Aufhebung der Gewährung von Kindergeld aufgrund des Erreichens des 25. Lebensjahres

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 63 Abs. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 1.11.19... geborenen Sohn A Kindergeld für den Monat November 20... zu gewähren ist.

Dem Kläger wurde ab Geburt des Kindes Kindergeld bewilligt. Mit Bescheid vom 8.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1.11.20... auf. Zur Begründung führte er aus, dass das Kind am 31.10.20... sein 25. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht habe.