Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist die Einbeziehung von Kapitalerträgen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden, in den erweiterten Härteausgleich im Sinne von § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV.
Die Klägerin ist Steuersekretärin und wird im Streitjahr 2014 bei dem beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen.
Die Einkommensteuererklärung 2014 reichte sie am 24.06.2015 ein. Darin gab sie u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.439 € (korrigiert: 1.410 €), den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag mit 831 € sowie abgeführte Kapitalertragsteuer (152,06 €) und Solidarzuschlag (8,36 €) an. Sie beantragte die Günstigerprüfung.
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