Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die mit dem Kläger bekannte A war bei der B GmbH & Co. KG (B) als Buchhalterin angestellt. In dieser Eigenschaft gelang es ihr, in dem Zeitraum vom 9. September 2014 bis zum 5. Februar 2015 Überweisungsaufträge über insgesamt 225.462,79 € zu erteilen, die zu entsprechenden Abbuchungen auf für die B oder konzernangehörige Unternehmen geführte Bankkonten führten und denen keine Verbindlichkeiten der B oder konzernangehöriger Unternehmen gegenüberstanden. Stattdessen wurden die Geldbeträge auf Bankkonten Dritter gutgeschrieben, die der Kläger ihr zuvor bezeichnet hatte. Der Kläger erhielt die Geldbeträge anschließend zu eigener Verwendung.
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