FG München - Urteil vom 29.08.2016
7 K 401/16
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

FG München, Urteil vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 401/16

DRsp Nr. 2017/4446

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012.

Der Kläger war in den Streitjahren 2011 und 2012 als Kfz-Sachverständiger tätig. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamts keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2011 mit Bescheid vom 9. Juli 2014 und für 2012 mit Bescheid vom 18. Juli 2014 jeweils gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte der Kläger, der mittlerweile durch die XXX Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten wurde, im August 2014 Steuererklärungen ein und teilte mit, dass er als Sachverständiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb erzielt habe.