FG München - Urteil vom 29.08.2016
7 K 402/16
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

FG München, Urteil vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 402/16

DRsp Nr. 2017/4547

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2013.

Der Kläger war im Streitjahr 2013 als Kfz-Sachverständiger tätig und erzielte hieraus nach Auffassung des Finanzamts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung keine Gewerbesteuererklärung gemäß § 149 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 21. August 2015 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 4.042 € fest.

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nicht begründet und mit Einspruchsbegründung vom 13. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.