FG München - Urteil vom 29.08.2016
7 K 404/16
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

FG München, Urteil vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 404/16

DRsp Nr. 2017/4548

Rechtmäßige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Kfz-Sachverständiger tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nachdem trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamts für das Streitjahr 2013 keine Steuererklärungen abgegeben worden waren, setzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2013 mit Bescheid vom 21. August 2015 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nicht begründet, auch Steuererklärungen wurden nicht eingereicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf.