VGH Bayern - Urteil vom 09.03.2017
20 B 16.115
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13.937

Rechtmäßige Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungsanlage; Festsetzungsverjährung bei einem einmal entstandenen fiktiven Geschossflächenbeitrag

VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 20 B 16.115

DRsp Nr. 2018/14119

Rechtmäßige Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungsanlage; Festsetzungsverjährung bei einem einmal entstandenen fiktiven Geschossflächenbeitrag

Ein einmal entstandener fiktiver Geschossflächenbeitrag in Höhe von einem Viertel der Grundstücksfläche unterliegt der Festsetzungsverjährung unabhängig davon, ob er durch einen Beitragsbescheid festgesetzt worden ist und mindert die neu zu veranlagende, zusätzlich geschaffene Geschossfläche.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. April 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 2a;

Tatbestand

Der Beigeladene wendet sich in Höhe von 2.334,06 EUR gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage der Klägerin.