Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens wegen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 vorrangig über die Frage, ob das Klagebegehren hinreichend konkretisiert war oder der Klägerin (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. In materieller Hinsicht streiten sie über die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstellen.
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