FG München - Urteil vom 21.11.2016
7 K 3067/15
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Rechtmäßige Nichtdurchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von negativen Einkünften durch das Finanzamt; Ermittlung einer Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Betriebs einer Holzbildhauerei

FG München, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 7 K 3067/15

DRsp Nr. 2017/4542

Rechtmäßige Nichtdurchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von negativen Einkünften durch das Finanzamt; Ermittlung einer Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Betriebs einer Holzbildhauerei

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht keine einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften durchgeführt hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Jahren 2006 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Software-Ingenieur. Die Klägerin hatte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Holzbildhauerlehre an der staatlichen Berufsfachschule für Holzbildhauer absolviert. In den Jahren 1999 bis 2001 war sie freischaffend tätig. Im Jahr 2003 legte sie die Meisterprüfung zur Holzbildhauermeisterin ab. Seit dem Jahr 2006 hat sie zusammen mit dem Kläger eine gemeinsame Gewinnermittlung unter der Bezeichnung Holzbildhauerin/Künstler beim Finanzamt eingereicht. Im Jahr 2007 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus und richteten dort auch eine Werkstatt mit Galerie und Atelier für die Klägerin ein.