FG Bremen - Urteil vom 08.12.2016
3 K 59/15 (1)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen Aufenthalts des Kindes in der Türkei; Anknüpfung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes

FG Bremen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 3 K 59/15 (1)

DRsp Nr. 2017/5474

Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen Aufenthalts des Kindes in der Türkei; Anknüpfung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass an ihn gezahltes Kindergeld für sein drittes Kind R., geboren am ... 2001, und sein viertes Kind M., geboren am ... 2006, für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich April 2014 zurückgefordert wird.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz i.S. des § 38 Abs. 2a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Bremen.

Die Familienkasse zahlte jedenfalls seit 2010 und auch im Streitzeitraum Kindergeld für die Kinder R. und M. an den Kläger.