FG München - Urteil vom 04.07.2016
7 K 2435/15
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Rechtmäßige Rückforderung von Kindergeld bei einem nicht mehr in Deutschland gemeldeten Leistungsempfänger

FG München, Urteil vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 7 K 2435/15

DRsp Nr. 2017/4533

Rechtmäßige Rückforderung von Kindergeld bei einem nicht mehr in Deutschland gemeldeten Leistungsempfänger

Tenor

1.

Der Bescheid vom 27. Oktober 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 werden aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger im Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015 Kindergeld für seine Töchter, geboren am 11. Februar 2010 und am 9. April 2012, zusteht.