VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2018
6 ZB 17.1416
Normen:
SG § 55 Abs. 1 S. 1; SG § 56 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 16.240

Rechtmäßige Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erstattungspflicht eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassenden Soldaten

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 17.1416

DRsp Nr. 2018/14079

Rechtmäßige Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erstattungspflicht eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassenden Soldaten

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 - B 5 K 16.240 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Normenkette:

SG § 55 Abs. 1 S. 1; SG § 56 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).