Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die gegen die Klägerin gerichteten formal bestandskräftigen und unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangenen Bescheide zur Umsatzsteuer und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2016 der Änderung der Steuerfestsetzungen nach Maßgabe nachgereichter Steuererklärungen bzw. dem Erlass erstmaliger wirksamer Steuerfestsetzungen entgegenstehen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dies sei wegen der Nichtigkeit der Schätzungsbescheide nicht der Fall.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2014 eine Praxis als I im Geschäftsbereich des Beklagten. Sie wohnt im Bezirk des Finanzamtes C, durch das sie - mit ihrem Ehemann - auch zur Einkommensteuer veranlagt wird.
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