FG München - Urteil vom 12.10.2016
4 K 3006/15
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
DStRE 2018, 428

Rechtmäßige Versagung der Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als Familienheim von der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 3006/15

DRsp Nr. 2017/2482

Rechtmäßige Versagung der Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als Familienheim von der Erbschaftsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als sog. Familienheim von der Erbschaftsteuer zu Recht versagt hat.

Lt. Erbschein des Amtsgerichts .... vom 4. November 2014 ist der Kläger zusammen mit seiner Schwester - Frau .... - Erbe zu 1/2 nach seiner am 23. August 2014 verstorbenen Mutter, .... (im Folgenden Erblasserin).