FG Hessen - Urteil vom 03.11.2016
3 K 320/15
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4;

Rechtmäßige Vornahme der Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags

FG Hessen, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 320/15

DRsp Nr. 2017/866

Rechtmäßige Vornahme der Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags zu Recht vorgenommen hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind Eheleute, die vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist im ... tätig und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er baut im großen Umfang ... an, welche nach einem ...prozess, der ..., an ... weiterverkauft werden. In seiner Bilanz zum 30.06.2009 (landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr 2008/2009) machte er in seiner Gewinnermittlung mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend, darunter einen für ein so genanntes "Kesselhaus". Dieses dient dazu, die Heizungsanlage, die die ... mit Wärme versorgt und deren Abgasführung, vor Witterungseinflüssen zu schützen.