BGH - Beschluss vom 14.11.2016
AnwSt (B) 8/16
Normen:
BORA § 4 Abs. 3; BRAO § 139 Abs. 3; BRAO § 146 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 23/15

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen AnwSt (B) 8/16

DRsp Nr. 2017/738

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BORA § 4 Abs. 3; BRAO § 139 Abs. 3; BRAO § 146 Abs. 3;

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. vom 10. Juni 2015 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach § 43 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 3 BORA die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Mai 2016 verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15).