BGH - Beschluss vom 01.07.2019
AnwZ (Brfg) 33/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/18

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/19

DRsp Nr. 2019/11006

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am Samstag, den 9. Februar 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019, beim Anwaltsgerichtshof am Montag, den 11. März 2019 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit Schriftsatz vom 11. April 2019, der beim Bundesgerichtshof am selben Tag einging.

II.