FG München - Urteil vom 08.11.2018
10 K 2238/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 10 K 2238/18

DRsp Nr. 2019/1159

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld.

Mit Antrag vom 2. Juni 2016 beantragte der Kläger für das am 17. Juli 1998 geborene Kind G die Festsetzung von Kindergeld und gab unter anderem an, dass das Kind seine am 1. September 2015 begonnene Ausbildung zum Bankkaufmann noch nicht beendet habe und diese voraussichtlich bis 28. Februar 2018 dauern werde.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 setzte die Beklagte (die Familienkasse - FamK -) für das Kind G Kindergeld ab Monat August 2016 fest.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind G ab Monat März 2018 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung auf, dass das Kind nach den Unterlagen der Familienkasse seine Berufsausbildung im Februar 2018 beenden werde.