LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2021
L 9 AL 185/20 B
Normen:
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; RVG § 3; RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 126/19

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung im sozialgerichtlichen VerfahrenKostenfreiheit des Gerichtsverfahrens in einem Rechtsstreit um die Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen L 9 AL 185/20 B

DRsp Nr. 2021/2680

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung im sozialgerichtlichen Verfahren Kostenfreiheit des Gerichtsverfahrens in einem Rechtsstreit um die Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; RVG § 3; RVG § 14;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Streitwertes im zugrunde liegenden Verfahren über die endgültige Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte wendet, ist zulässig, aber unbegründet.