LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.03.2023
L 9 SO 12/23 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 30/19

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des sozialgerichtlichen VerfahrensZulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 12/23 B

DRsp Nr. 2023/4192

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss

1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 3 SGG abgelehnt wird, ist die Beschwerde gegeben.2. Die Frage, ob das Strafverfahren auf die Entscheidung von Einfluss ist, unterliegt der Beurteilung des Sozialgerichts, die im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Beurteilungsfehler hin zu überprüfen ist.3. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG ergeht von Amts wegen. Ein darauf zielender Antrag stellt eine bloße Anregung dar.4. Einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGB X § 45;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags.

Die Klägerin klagt beim Sozialgericht gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten wegen vermeintlich überzahlter Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hintergrund ist ein Sparbuch, dessen Guthaben die Klägerin bei Antragstellung und Folgeantragstellungen nicht angegeben hatte.