FG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2020
10 K 546/19 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 908
NZA 2020, 1302

Rechtmäßigkeit der Änderung der Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 bei einem Rechtsanwalt; Bestehen einer positiven Kenntnis der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge an das berufsständische Versorgungswerk

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 10 K 546/19 E

DRsp Nr. 2020/4665

Rechtmäßigkeit der Änderung der Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 bei einem Rechtsanwalt; Bestehen einer positiven Kenntnis der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge an das berufsständische Versorgungswerk

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, die Einkommensteuerbescheide des Klägers der Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

Der steuerlich beratene Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Seit dem Jahr ... ist der Kläger als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erzielt der Kläger im geringen Umfang Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt ....

Aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk erhält der Kläger von seinem Arbeitgeber neben seinem Arbeitslohn auch den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden ausgezahlt, um diesen mit dem Arbeitnehmeranteil zusammen (also den Gesamtbetrag) als Selbstzahler an das Versorgungswerk zu entrichten.