BSG - Urteil vom 19.10.2023
B 1 KR 22/22 R
Normen:
§ 280 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V a.F. ;
Fundstellen:
SGb 2023, 753
GesR 2024, 308
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 35/18
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 224/19

Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung eines Mitglieds als Geschäftsführer des Medizinischen Diensts (MD) in seiner vormaligen Organisationsstruktur als Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz wegen Amtspflichtverletzung

BSG, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 22/22 R

DRsp Nr. 2024/2479

Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung eines Mitglieds als Geschäftsführer des Medizinischen Diensts (MD) in seiner vormaligen Organisationsstruktur als Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz wegen Amtspflichtverletzung

Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Die Amtsenthebung eines Mitglieds als Geschäftsführer des MedizinischenDiensts in seiner vormaligen Organisationsstruktur als Medizinischer Dienstder Krankenversicherung wegen Amtspflichtverletzung ist rechtmäßig, wenndieser in grober Weise seine Amtspflichten verletzt. Diese stellt eine personelle Angelegenheit dar, für die ein gesetzlicherÖffentlichkeitsausschluss gilt. Die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörungdes Mitglieds kann noch im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 85 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 280 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V a.F. ;

Gründe

I