Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen 1999 bis 2001.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Modell- und Formenbau. Es unterliegt als Großbetrieb laufend der Betriebsprüfung. Eine Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 geplant.
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