LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2018
L 14 R 5201/16
Normen:
SGB IV § 28p; SGB VI § 125;
Fundstellen:
NZS 2019, 280
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 793/15

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer BetriebsprüfungVerfassungskonformität des Systems der Rentenversicherungsträger

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen L 14 R 5201/16

DRsp Nr. 2018/18102

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung Verfassungskonformität des Systems der Rentenversicherungsträger

1. § 28p SGB IV sowie § 125 SGB VI sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Das System der Rentenversicherungsträger im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich Organisation, Aufbau und Zuständigkeit verfassungskonform.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB VI § 125;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung sowie die damit erlassene Zwangsgeldandrohung.