FG Münster - Urteil vom 28.06.2021
1 K 3391/20 AO
Normen:
AO § 195 S. 2;

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung an Steuerberater durch beauftragte Finanzbehörde

FG Münster, Urteil vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 3391/20 AO

DRsp Nr. 2021/10985

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung an Steuerberater durch beauftragte Finanzbehörde

Tenor

Die Prüfungsanordnung vom 20.08.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 195 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beklagten erlassene Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung, die dieser im Auftrag des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts J erlassen hat, rechtmäßig ist.

Der Kläger ist Steuerberater und erzieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Am 20.01.2020 wurde durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 sowie wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2018 ein steuerliches Strafverfahren eingeleitet.