Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abgabenordnung (AO).
Der Beklagte (HZA) hatte erfolglos versucht, im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit Forderungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.406,94 EUR zu vollstrecken. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 forderte das HZA deswegen den Kläger auf, am 24. November 2008 im Dienstgebäude der Zentralen Vollstreckungsstelle H. des HZA zu erscheinen, um dort ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und die Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.
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