LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2021
6 Sa 824/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 167
ArbRB 2021, 97
AuR 2021, 234
BB 2021, 2361
DB 2021, 1142
DStR 2021, 1120
EzA-SD 2021, 11
EzA-SD 2021, 16
NZA-RR 2021, 329
ZIP 2021, 1724
ZInsO 2021, 1357
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2155/20

Rechtmäßigkeit der anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit NullKürzung des Urlaubsanspruchs bei konjunktureller Kurzarbeit zulässigKeine Vergleichbarkeit von Kurzarbeit und Annahmeverzug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 824/20

DRsp Nr. 2021/5803

Rechtmäßigkeit der anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit "Null" Kürzung des Urlaubsanspruchs bei konjunktureller Kurzarbeit zulässig Keine Vergleichbarkeit von Kurzarbeit und Annahmeverzug

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 - Az.: 1 Ca 2155/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit gekürzt werden durfte.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten gegen eine Vergütung in Höhe von 9,35 € brutto pro Stunde beschäftigt. Vereinbart ist eine Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche.

Arbeitsvertraglich steht ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu.