FG Hessen - Beschluss vom 19.05.2020
4 V 540/20
Normen:
AO § 252;

Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen Finanzverwaltung beruhenden Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen (hier: Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung der Containerschiffe)

FG Hessen, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 4 V 540/20

DRsp Nr. 2021/7781

Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen Finanzverwaltung beruhenden Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen (hier: Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung der Containerschiffe)

Tenor

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.02.2020 XX und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.02.2020 YY wird hinsichtlich der Einziehung ausgesetzt und hinsichtlich der Pfändung mit Wirkung ab der in Ziffer 2 bezeichneten Sicherheitsleistung aufgehoben.

Die Aufhebung der Vollziehung der Pfändungen wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von x Euro abhängig gemacht.

Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gilt bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Verfahren 4 K 618/20 hinsichtlich der Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen abschließenden Entscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gegenüber den Drittschuldnerinnen unverzüglich für die Zukunft die Vollziehung der Einziehung auszusetzen und, sobald die Sicherheitsleistung eingegangen ist, unverzüglich auch die Vollziehung der Pfändungen aufzuheben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 252;

Gründe