Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.02.2020 XX und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.02.2020 YY wird hinsichtlich der Einziehung ausgesetzt und hinsichtlich der Pfändung mit Wirkung ab der in Ziffer 2 bezeichneten Sicherheitsleistung aufgehoben.
Die Aufhebung der Vollziehung der Pfändungen wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von x Euro abhängig gemacht.
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gilt bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Verfahren
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gegenüber den Drittschuldnerinnen unverzüglich für die Zukunft die Vollziehung der Einziehung auszusetzen und, sobald die Sicherheitsleistung eingegangen ist, unverzüglich auch die Vollziehung der Pfändungen aufzuheben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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