FG Köln - Urteil vom 30.08.2012
6 K 130/08
Normen:
AO § 284 Abs 3; AO § 284 Abs 1 Nr 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 950

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eines Vermögensverzeichnisses

FG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 130/08

DRsp Nr. 2013/2559

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eines Vermögensverzeichnisses

1) Gegen die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattliche Versicherung des Steuerschuldners, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, kann nicht eingewandt werden, dass die materielle Steuerschuld nicht oder nicht in der bezeichneten Höhe bestehe. 2) Der Einwand, die Steuerschuld sei zu Unrecht nicht gestundet oder Säumniszuschläge nicht erlassen worden, wird nicht gehört. 3) Der Schuldner kann auch nicht einwenden, der Vollstreckungsgläubiger kenne die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits genau.

Normenkette:

AO § 284 Abs 3; AO § 284 Abs 1 Nr 4;

Tatbestand

Durch Verfügung vom 12.12.2006 pfändete der Beklagte wegen offener Umsatzsteuerforderungen gegen den Kläger für das laufende Jahr und für das Jahr 2004 in Höhe von zusammen 7.922 EUR die Ansprüche des Klägers gegen die C Lebensversicherungs-AG in E. Diese teilte in ihrer Drittschuldnererklärung mit, dass der Kläger eine Rentenversicherung abgeschlossen habe und deren aktueller Rückkaufwert 22.604 EUR betrage. Die Ansprüche seien derzeit an die Volksbank F e.G. in B abgetreten.