LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2022
L 3 R 912/21
Normen:
SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und S. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -4; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; AVG § 58 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 455/16

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente und der Rückforderung überzahlter RentenbeträgeAnforderungen an grob fahrlässiges Verhalten des LeistungsempfängersKeine Überwachung und Nachforschung durch die Verwaltung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen L 3 R 912/21

DRsp Nr. 2023/11894

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente und der Rückforderung überzahlter Rentenbeträge Anforderungen an grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers Keine Überwachung und Nachforschung durch die Verwaltung

1. Eine Hinterbliebene handelt zumindest grob fahrlässig, wenn sie aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen das teilweise Ruhen des Hinterbliebenenrentenanspruchs hätte erkennen können – hier nach ausführlicher Darlegung der Einkommensanrechnung im Rentenbescheid. 2. Anhaltspunkte für eine intellektuelle Überforderung beim Nachvollziehen des teilweisen Ruhens eines Hinterbliebenenrentenanspruchs lassen sich nicht herleiten, wenn die Hinterbliebene durch einen Notar als uneingeschränkt geschäftsfähig und uneingeschränkt testierfähig beurteilt wird. 3. Es liegt kein sogenannter atypischer Fall vor, der eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers erforderlich macht, wenn wegen einer fehlenden Kontenverknüpfung bzw. eines Datenabgleichs zwischen dem Konto des verstorbenen Versicherten und dem eigenen Versicherungskonto der Hinterbliebenen der Leistungsträger sowohl die Witwenrente als auch die Versichertenrente gewährt hat.

Tenor