BFH - Urteil vom 19.03.2009
VII R 48/06
Normen:
ZKDVO Art. 551 Abs. 1 Unterabs. 1; ZKDVO Art. 552 Abs. 1 Unterabs. 1; ZKDVO Anhang 76;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4536/03

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für Stangen und Stäbe sowohl aus Wolfram als auch aus Molybdän zur Umwandlung dieser Waren zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen; Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erforderlichen Bewilligung

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen VII R 48/06

DRsp Nr. 2009/14552

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für Stangen und Stäbe sowohl aus Wolfram als auch aus Molybdän zur Umwandlung dieser Waren zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen; Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erforderlichen Bewilligung

Normenkette:

ZKDVO Art. 551 Abs. 1 Unterabs. 1; ZKDVO Art. 552 Abs. 1 Unterabs. 1; ZKDVO Anhang 76;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte im Oktober 2001 die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für (u.a.) gesinterte Stangen und Stäbe sowohl aus Wolfram als auch aus Molybdän zur Umwandlung dieser Waren zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen. Nach der Untersuchung mehrerer Proben kam die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gesinterten Molybdänstangen um Molybdän in Rohform handele. Durch Brechen oder Zerschneiden könne aus diesen Stangen kein Abfall oder Schrott werden, weil sie immer noch für Zwecke wie z.B. das Einschmelzen verwendet werden könnten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) folgte dieser Auffassung und lehnte die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für (u.a.) Rohformen von Wolfram oder Molybdän, wie gesinterte Blöcke, Stangen oder Granalien, ab.