I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte im Oktober 2001 die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für (u.a.) gesinterte Stangen und Stäbe sowohl aus Wolfram als auch aus Molybdän zur Umwandlung dieser Waren zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen. Nach der Untersuchung mehrerer Proben kam die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gesinterten Molybdänstangen um Molybdän in Rohform handele. Durch Brechen oder Zerschneiden könne aus diesen Stangen kein Abfall oder Schrott werden, weil sie immer noch für Zwecke wie z.B. das Einschmelzen verwendet werden könnten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) folgte dieser Auffassung und lehnte die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für (u.a.) Rohformen von Wolfram oder Molybdän, wie gesinterte Blöcke, Stangen oder Granalien, ab.
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