BFH - Beschluss vom 20.06.2012
IV B 122/11
Normen:
AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1577
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1252/10

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IV B 122/11

DRsp Nr. 2012/16052

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung

1. NV: Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann insoweit erfolgen, als diese Feststellung für einen Folgebescheid von Bedeutung ist, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid auch für den Fall, dass ein bereits zuvor ergangener Feststellungsbescheid aufgehoben worden ist. 2. NV: Der Übergang eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage stellt keine Nutzungsänderung dar, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen macht.

Liegen die Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 181 Abs. 5 S. 1 AO vor, so ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass ein zunächst auf diese Regelung gestützter Feststellungsbescheid (hier: wegen des fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO) aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung steht dem Erlass eines nunmehr rechtmäßigen Feststellungsbescheides nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und im Übrigen ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1.