FG Münster - Urteil vom 18.06.2020
10 K 2158/19 Kg
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit der Aufhebung Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG und Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes

FG Münster, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 10 K 2158/19 Kg

DRsp Nr. 2021/120

Rechtmäßigkeit der Aufhebung Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG und Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8.5.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2019, geändert durch Bescheide vom 30.1.2020 und 2.3.2020, wird auch bezüglich der Monate Januar sowie Oktober bis Dezember 2015, Januar bis Dezember 2016, Januar und Februar sowie Oktober bis Dezember 2017 und März bis April sowie August bis Dezember 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

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