Die Streithelferin wird ihrer Berufung für verlustig erklärt.
2.Auf die Berufung der Beklagten wird Ziff. 2 des Urteils des Landgerichts München I vom 13.12.2021, Az. 10 HK
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4.Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte und die Streithelferin zu je 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Streithelferin jeweils 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz trägt der Kläger 2/3. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5.Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind vorläufig vollstreckbar.
6.
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