BSG - Urteil vom 28.09.2016
B 6 KA 1/16 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1; Ärzte-ZV § 19a;
Fundstellen:
NZS 2017, 273
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 37/13
SG Kiel, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 271/11

Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

BSG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 1/16 R

DRsp Nr. 2017/2328

Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

1. Auch ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt verfügt insgesamt nur über einen Versorgungsauftrag. 2. Verzichtet ein solcher Vertragsarzt auf seine Zulassung für eines der Fachgebiete, erfasst der Verzicht jedoch den vollen Versorgungsauftrag, so endet damit die Zulassung als Vertragsarzt insgesamt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1; Ärzte-ZV § 19a;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob der beklagte Berufungsausschuss zu Recht festgestellt hat, dass infolge des vom Kläger erklärten Verzichts auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie geendet hat.