LSG Hessen - Beschluss vom 27.10.2021
L 8 KR 244/21
Normen:
SGB V § 4 Abs. 2; SGB V §§ 143 ff.; SGB V §§ 220 ff.; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 5; SGB I § 21 Abs. 2; GG;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 86/18

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten als beitragspflichtige Einnahme

LSG Hessen, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 244/21

DRsp Nr. 2023/3590

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten als beitragspflichtige Einnahme

Es unterliegt auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten keinen Bedenken, wenn § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler bei Ehegatten auch das Ehegatteneinkommen heranzieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 4 Abs. 2; SGB V §§ 143 ff.; SGB V §§ 220 ff.; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 5; SGB I § 21 Abs. 2; GG;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; streitig ist dabei die Einbeziehung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin in die Beitragsberechnung.

Die 1977 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2018 freiwillig krankenversichert. Der Ehemann der Klägerin war im gleichen Zeitraum in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert.