LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2020
L 11 KR 694/17
Normen:
SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 226; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 16; AO § 39 Abs. 1; EStG § 9; EStG § 22;
Fundstellen:
DStR 2020, 2737
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 2081/16

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur freiwilligen KrankenversicherungAnforderungen an die Berücksichtigung nachehelichen Unterhalts bei der Beitragsbemessung im Hinblick auf eine etwaige Zweckbindung und steuerrechtlich berücksichtigte Werbungskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 694/17

DRsp Nr. 2020/14074

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur freiwilligen Krankenversicherung Anforderungen an die Berücksichtigung nachehelichen Unterhalts bei der Beitragsbemessung im Hinblick auf eine etwaige Zweckbindung und steuerrechtlich berücksichtigte Werbungskosten

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte bei einem nachehelichen Unterhalt eine etwaige Zweckbindung eines Teils des vereinbarten Unterhaltsanspruchs unberücksichtigt gelassen und steuerrechtlich berücksichtigte Werbungskosten bei der Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht in Abzug gebracht wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2017 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 226; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 16; AO § 39 Abs. 1; EStG § 9; EStG § 22;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung in dem Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017.

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