LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2021
L 6 KR 60/19
Normen:
SGB V; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 204/18

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Kranken- und PflegeversicherungUnerheblichkeit des Bestehens einer Pflichtversicherung als Rentner

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 60/19

DRsp Nr. 2022/14950

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung Unerheblichkeit des Bestehens einer Pflichtversicherung als Rentner

Eine bereits als Rentner nach dem SGB V bestehende Pflichtversicherung steht einer Beitragserhebung als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2008 und 2009, wobei der Kläger sich vor allem auch gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung wendet.

Der 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 548,87 € monatlich (Stand Mai 2005). Unter dem 1. März 2006 informierte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend die Beklagte) telefonisch, dass er bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert sei. Diese Krankenkasse teilte der Beklagten daraufhin mit, der Kläger sei seit dem 19. Oktober 2004 bei ihr gemäß § 5 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versichert.