Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.970,05 Euro festgesetzt.
Der Kläger zu 2) wendet sich gegen die Höhe der von ihm geforderten nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus dem von ihm und dem Kläger zu 1) geführten Taxiunternehmen.
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