LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2020
L 5 KR 149/16
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV a.F. § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p; BeitrÜV § 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 237/08

Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer BetriebsprüfungZulässigkeit einer Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts - hier im Fall der Beitragserhebung für Fahrer eines TaxiunternehmensAnforderungen an die Verwendung von Schätzmethoden durch den Rentenversicherungsträger

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 149/16

DRsp Nr. 2021/7065

Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer Betriebsprüfung Zulässigkeit einer Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts - hier im Fall der Beitragserhebung für Fahrer eines Taxiunternehmens Anforderungen an die Verwendung von Schätzmethoden durch den Rentenversicherungsträger

Der Rentenversicherungsträger muss bei der Schätzung der Höhe nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage sichergestellter Unterlagen nach einer Betriebsprüfung von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen. Er ist aber letztlich in der Wahl seiner Mittel frei – hier im Fall der Beitragserhebung für Fahrer eines Taxiunternehmens unter Auswertung von Schichtplänen, Fahrerzetteln und Funklisten.

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.573,95 Euro bis zum Zeitpunkt der Abtrennung der Verfahren der Beigeladenen H______, B___, S_____ und K________ durch Beschluss vom 1. Februar 2017 und auf 12.995,39 Euro für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV a.F. § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p; BeitrÜV § 2;

Tatbestand