Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung rechtmäßig ist.
Die Klägerin, die bis zu ihrem Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte, bezog im Streitjahr 2012 Leistungen aus einer Direktversicherung i. H. von 23.407 €. Mit Bescheid vom 10.3.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 im Wege der Schätzung auf 5.966 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Datierend auf den 4.3.2014, eingegangen am 18.3.2014, reichte die Klägerin eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie Leistungen aus einer Direktversicherung erklärte. Mit Bescheid vom 1.4.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 5.717 € fest, wobei er "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung" i. H. von 23.407 € berücksichtigte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf.
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