FG Münster - Gerichtsbescheid vom 29.10.2019
15 K 1271/16 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 839
DStZ 2021, 64

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 15 K 1271/16 E

DRsp Nr. 2021/199

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung rechtmäßig ist.

Die Klägerin, die bis zu ihrem Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte, bezog im Streitjahr 2012 Leistungen aus einer Direktversicherung i. H. von 23.407 €. Mit Bescheid vom 10.3.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 im Wege der Schätzung auf 5.966 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Datierend auf den 4.3.2014, eingegangen am 18.3.2014, reichte die Klägerin eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie Leistungen aus einer Direktversicherung erklärte. Mit Bescheid vom 1.4.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 5.717 € fest, wobei er "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung" i. H. von 23.407 € berücksichtigte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf.