FG Hessen - Urteil vom 27.02.2020
9 K 353/19
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4d; EStG § 50 Abs. 12; OECD-MA Art. 15;

Rechtmäßigkeit der deutschen Besteuerung einer vom Arbeitgeber an einen ehemals in Deutschland tätigen britischen Staatsangehörigen gezahlten Abfindung

FG Hessen, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 353/19

DRsp Nr. 2021/7796

Rechtmäßigkeit der deutschen Besteuerung einer vom Arbeitgeber an einen ehemals in Deutschland tätigen britischen Staatsangehörigen gezahlten Abfindung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.12.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 wird dahingehend geändert, dass der

steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn auf 1.288.319,00 € herab- und der steuerfreie Arbeitslohn auf 1.711.680,00 heraufgesetzt wird,

der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4d; EStG § 50 Abs. 12; OECD-MA Art. 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welche Höhe eine dem Kläger im Jahr 2017 von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindung i.H.v. 2.999.000,-€ der deutschen Besteuerung unterliegt.

Der Kläger war seit dem 01.10.2007 bei der A, Deutschland, beschäftigt.

1. 2. 3.