FG Köln - Urteil vom 04.11.2019
11 K 2132/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; AO § 152;

Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten Rente als sonstige Einkünfte; Rechtmäßigkeit eines festgesetzten Säumniszuschlags

FG Köln, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 11 K 2132/18

DRsp Nr. 2021/4781

Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten Rente als sonstige Einkünfte; Rechtmäßigkeit eines festgesetzten Säumniszuschlags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; AO § 152;

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob und inwieweit der Beklagte die dem Kläger (erstmalig) im Dezember 2015 (Streitjahr) ausgezahlte Rente zu Recht als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, und zum anderen, ob der vom Beklagten gemäß § 152 AO festgesetzte Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2015 der Höhe nach rechts- bzw. ermessensfehlerhaft ist.

1. 2.