BFH - Urteil vom 12.03.2020
V R 9/20
Normen:
FGO § 68, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1075
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 272/13

Rechtmäßigkeit der Entscheidung über Vorauszahlungsbescheide nach Ergehen von Jahressteuerbescheiden

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen V R 9/20

DRsp Nr. 2020/12148

Rechtmäßigkeit der Entscheidung über Vorauszahlungsbescheide nach Ergehen von Jahressteuerbescheiden

NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheiden entscheidet, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits Jahressteuerbescheide ergangen waren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 – 3 K 272/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte die Gemeinnützigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) an und erließ den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 24.10.2012. Darin setzte es auch eine (nachträgliche) Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2011 und eine Vorauszahlung für das IV. Quartal 2012 in Höhe von jeweils … € nebst einem Solidaritätszuschlag von … € fest.