Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 – 3 K 272/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte die Gemeinnützigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) an und erließ den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 24.10.2012. Darin setzte es auch eine (nachträgliche) Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2011 und eine Vorauszahlung für das IV. Quartal 2012 in Höhe von jeweils … € nebst einem Solidaritätszuschlag von … € fest.
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