LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.05.2021
L 6 SB 242/20
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 5 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 5 S. 4-5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 6 S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 405/19

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit im SchwerbehindertenrechtVorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei Vollendung des 16. Lebensjahres

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 6 SB 242/20

DRsp Nr. 2021/11058

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei Vollendung des 16. Lebensjahres

Die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Feststellung des Merkzeichens H nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor, wenn eine bei Erlass des Bewilligungsbescheides neun Jahre alte Klägerin mit einem Hilfebedarf durch die medikamentöse Therapie einer Diabetes-Erkrankung das 16. Lebensjahr vollendet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 5 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 5 S. 4-5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 6 S. 3-4;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit (H).

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin leidet seit dem Kindesalter unter einem Diabetes mellitus Typ I, erstdiagnostiziert im Oktober 2007. Inzwischen ist sie Studentin, wohnt in einem eigenen Haushalt und fährt PKW.